Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Sie hat die Aufgabe, das Zusammenwirken aller an der SchuleBeteiligten zu fördern, bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln sowie über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, zu beraten und ggf. zu beschließen.
Aufgaben und Rechte der Schulkonferenz
Informationsrecht der Schulkonferenz
über alle Angelegenheiten, bei denen die Schulkonferenz mitwirkt, insbesondere über alle diesbezüglichen Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz.
Vorschlagsrecht
Schulkonferenz kann gegenüber dem Schulleiter und Lehrerkonferenzen Anregungen, Vorschläge und Empfehlungen, die aus ihrem Aufgabenbereich entstammen, geben; deren Beratung muss auf der nächsten
Lehrerkonferenz beraten werden.
Mitwirkungsrecht
bei der Besetzung der Schulleiterstelle
Entscheidungsrecht hat die Schulkonferenz bei
- Vereinbarung von Schulpartnerschaften;
- Verteilung des Unterrichts auf 5 oder 6 Wochentage, Unterrichtsbeginn und
Einschulungstag (GS);
- allgemeinen Angelegenheiten der SMV;
- Stellungnahme der Schule gegenüber dem Schulträger zur Namensgebung der
Schule und Änderung des Schulbezirks;
- Stellungnahme der Schule zur Schülerbeförderung;
- Grundsätze über die Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften, die nicht
generell vorgesehen sind und zu keiner Berechtigung führen
- Anforderung von Haushaltsmitteln gegenüber dem Schulträger.
Zustimmungsrecht und Beratungsrecht
Bei nachstehenden Angelegenheiten gibt die Schulkonferenz ihr Einverständnis zu
- Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz:
- Erlass der Schul- und Hausordnung;
- Beschlüsse zu allgemeinen Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben;
- Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung von Vorschriften an der Schule;
- Grundsätze über die Durchführung von besonderen, die ganze Schule betreffenden
Veranstaltungen;
- Grundsätze über die Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen.
- Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der
Kontingentstundentafel / schuleigenes Curriculum
Anhörungsrecht
- zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz
- bei allgemeinen Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule,
- über die Verwendung der verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen ihrer
Zweckbestimmung;
- vor Einrichtung oder Beendigung eines Schulversuchs;
- vor Änderung der Schulart, der Schulform oder des Schultyps sowie der dauernden
Teilung oder Zusammenlegung und der Erweiterung oder Aufhebung der Schule;
- vor Genehmigung von wissenschaftlichen Untersuchungen an der Schule;
- bei Entscheidungen über den Ausschluss eines Schülers aus der Schule
(wenn von den Erziehungsberechtigenten gewünscht )
- zu Stellungnahmen der Schule gegenüber dem Schulträger zur Ausstattung und
Einrichtung der Schule und zu Baumaßnahmen.